Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

                                                                            von Transparency International Deutschland e. V.

                                                                             für die „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ 

 

§ 1 Geltungsbereich 
 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Teilnahmevereinbarungen für die „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ (im Folgenden: „ITZ“)

                                                                                                                zwischen 

     Transparency International Deutschland e. V., Alte Schönhauser Str. 44, 10119 Berlin  

                                                                                                                                im Folgenden: „Transparency Deutschland“ 

                                                                                                                    und

     den Teilnehmern und Teilnehmerinnen an der „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ 

                                                                                                                                im Folgenden: „Teilnehmende“.

2. Abweichende Bedingungen der Teilnehmenden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn Transparency Deutschland          nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

§ 2 Teilnahmevoraussetzungen 
 

  1. Die Teilnehmenden können an der ITZ nur dann teilnehmen, wenn die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen kumulativ erfüllt sind.  

  2. Bei den Teilnehmenden muss es sich um selbstständige zivilgesellschaftliche Organisationen oder rechtlich unselbstständige Treuhandstiftungen handeln, die jeweils über eine eigene Satzung sowie über eine eigene Rechnungslegung verfügen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur im Einzelfall von Transparency Deutschland zugelassen werden. 

  3. Die Teilnehmenden müssen ihren Sitz in Deutschland haben. 

  4. Vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen sind grundsätzlich teilnahmeberechtigt. Andere Organisationen können nur dann an der ITZ teilnehmen, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen: 

  5. Subjektive Gemeinwohlorientierung 

  6. Freiwilligkeit (in Zustandekommen und ggf. Mitgliedschaft) 

  7. Verbot der Ausschüttung von Überschüssen an Mitglieder oder Eigentümer 

  8. keine Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben 

  9. Gewinnerzielung nicht das primäre Ziel 

  10. Autonome Entscheidungsstrukturen 

  11. Eine subjektive Gemeinwohlorientierung besteht insbesondere dann, wenn die Organisation einen der folgenden Zwecke fördert: Menschenrechte und Grundrechte, Frieden, Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit, informationelle Selbstbestimmung, Geschlechtergleichstellung, Journalismus. 

  12. Auch neu gegründete Organisationen können Teilnehmende sein.  

  13. Verbundene Organisationen, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, müssen einen gesonderten Teilnahmeantrag stellen. Organisationen und Projekte ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ausnahme von nicht-selbstständigen gemeinnützigen Treuhandstiftungen von der Teilnahme ihres Trägers mitumfasst, sind aber bei der öffentlichen Nutzung des ITZ-Logos und beim Verweis auf die Teilnahme verpflichtet, den Träger ihrer Organisation bzw. des Projekts zu nennen. Details dazu sind dem ITZ-Leitfaden zu entnehmen. 

  14. Über die Teilnahme der Organisation entscheidet Transparency Deutschland. Über die Teilnahme von nicht steuerbegünstigten Organisationen entscheidet Transparency Deutschland nach Anhörung des ITZ-Trägerkreises. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. 

  15. Eine Teilnahme ist insbesondere dann nicht möglich, wenn ein Grund besteht, der Transparency Deutschland zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. 

     

§ 3 Antragsverfahren (Vertragsschluss) 
 

  1. Werbliche Darstellungen oder Präsentationen über die ITZ durch Transparency Deutschland stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss einer Teilnahmevereinbarung dar. 

  2. Der Antrag auf Teilnahme an der ITZ erfolgt über das dafür vorgesehene Onlineformular auf der ITZ-Website (https://www.transparente-zivilgesellschaft.de/). Die Teilnehmenden sind verpflichtet, das Onlineformular vollständig auszufüllen. 

  3. Ferner sind die Teilnehmenden verpflichtet, die nach den Vorgaben des Vereins erstellte Selbstverpflichtungserklärung zu unterzeichnen und im Rahmen des Onlineformulars als Scan hochzuladen oder der ITZ-Selbstverpflichtungserklärung per Klick zuzustimmen.  

  4. Weiterhin sind die Teilnehmenden im Rahmen des Antragsverfahrens verpflichtet, Transparency Deutschland einen Link zur eigenen ITZ-Transparenzseite mit 10 vorgegebenen Transparenzinformationen zur Verfügung zu stellen. Details dazu sind neben der ITZ-Selbstverpflichtungserklärung dem ITZ-Leitfaden zu entnehmen. 

  5. Nicht steuerbegünstigte Organisationen haben zudem das Formular „Fragebogen der Initiative Transparente Zivilgesellschaft für zivilgesellschaftliche Organisationen ohne anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus“ im Rahmen des Antragsverfahrens auszufüllen und auf ihrer ITZ-Transparenzseite zu veröffentlichen. 

  6. Die Teilnehmenden erhalten nach Antragstellung eine automatische Eingangsbestätigung. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme des Antrags durch Transparency Deutschland. 

  7. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Transparency Deutschland die Zusammenstellung der vorgegebenen Transparenzinformationen sowie die Selbstverpflichtungserklärung geprüft („Erstprüfung“, vgl. § 4), die Nutzung des ITZ-Logos freigegeben und die Teilnahmevereinbarung bestätigt hat. 

  8. Soweit Teilnehmende bereits als ITZ-Unterzeichnerorganisation aufgenommen worden sind, ohne dass hierbei ein Entgelt vereinbart worden ist, besteht eine Entgeltpflicht, sobald diese Teilnehmenden der Teilnahmevereinbarung zugestimmt haben. Eine weitere Teilnahme ohne Zahlung eines Entgelts ist nicht möglich. 

 

§ 4 Erstprüfung und Logo-Freigabe 
 

  1. Transparency Deutschland überprüft die Zusammenstellung der 10 Transparenzinformationen auf der ITZ-Transparenzseite der Teilnehmenden auf Vollständigkeit und Aktualität gemäß den aktuellen Vorgaben des ITZ-Leitfadens. 

  2. Für den Fall, dass einzelne Angaben nicht den Vorgaben des ITZ-Leitfadens entsprechen, werden die Teilnehmenden von Transparency Deutschland aufgefordert, diese binnen einer Frist von 2 Wochen zu überarbeiten. 

  3. Für den Fall, dass sich der jeweilige Teilnehmende auf die Überarbeitungsanfrage ohne sachlichen Grund nicht fristgemäß meldet oder die Überarbeitung nicht ordnungsgemäß durchführt, erfolgt zweimalig eine Erinnerung im Abstand von jeweils 4 Wochen. Sollte auch dies nicht dazu führen, dass die 10 Transparenzinformationen des Teilnehmenden auf der ITZ-Transparenzseite der Teilnehmenden vollständig und aktuell sind, so kommt keine Teilnahmevereinbarung zustande. Eine erneute Durchführung des Antragsverfahrens nach § 3 ist dann frühestens ein Jahr nach Zugang des Ablehnungsbescheids möglich. 

  4. In begründeten Ausnahmefällen kann Transparency Deutschland von den in der ITZ-Selbstverpflichtungserklärung und dem ITZ-Leitfaden festgelegten Vorgaben für bestimmte Teilnehmende abweichende Regelungen treffen. Ein Ausnahmefall kann sich insbesondere im Hinblick auf die Struktur, Rahmenbedingungen und Komplexität der Teilnehmenden ergeben. Für den Fall, dass Transparency Deutschland ein Ausnahmefall annimmt, ist der betroffene Teilnehmende verpflichtet, dies auf der ITZ-Transparenzseite offenzulegen. 

  5. Soweit die 10 Transparenzinformationen der Selbstverpflichtungserklärung der Teilnehmenden vollständig und aktuell sind, wird Transparency Deutschland den jeweiligen Teilnehmenden die Nutzung des ITZ-Logos gestatten und sie in die ITZ-Unterzeichnerliste aufnehmen.  

  6. Bei Teilnehmenden, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Teilnahmevereinbarung eine Erstprüfung durchlaufen haben, ist diese nicht nochmals durchzuführen.  

 

§ 5 Pflichten der Teilnehmenden 
 

  1. Die Teilnehmenden sind grundsätzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Angaben auf der ITZ-Transparenzseite stets aktuell, vollständig und wahrheitsgemäß sind. 

  2. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, nach Aufforderung durch Transparency Deutschland mindestens einmal jährlich ihre ITZ-Transparenzinformationen auf den aktuellen Stand zu bringen und das Datum der letzten Aktualisierung auf ihrer ITZ-Transparenzseite zu hinterlegen. 

  3. Für den Fall, dass sich bei den Teilnehmenden wesentliche Änderungen bei den ITZ-Transparenzinformationen ergeben, haben sie diese unverzüglich anzupassen. 

  4. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, Transparency Deutschland alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung der Einhaltung der ITZ-Selbstverpflichtungserklärung erforderlich sind. Etwaige ergänzende Nachfragen von Transparency Deutschland haben die Teilnehmenden vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. 

  5. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, die Vorgaben aus dem jeweils aktuellen ITZ-Leitfaden zu beachten (abrufbar unter https://www.transparente-zivilgesellschaft.de/mitmachen/dokumente). 

  6. Die Teilnehmenden sind nach Abschluss der Teilnahmevereinbarung und Logo-Freigabe durch die ITZ berechtigt, sich als „Unterzeichnerorganisation”, „Unterzeichner:innen”, „Mitglied” der ITZ oder „Teilnehmer:innen” der ITZ zu bezeichnen. Soweit sich die Teilnehmenden als Mitglieder bezeichnen, muss zugleich deutlich werden, dass es sich hierbei nicht um eine Mitgliedschaft bei Transparency International Deutschland e.V., sondern ausschließlich bei der ITZ handelt. 

  7. Das Zeichen der ITZ darf von den Teilnehmenden als „ITZ-Logo“ bezeichnet und kommuniziert werden. Andere Bezeichnungen sind nicht zulässig. Insbesondere ist es unzulässig, im Zusammenhang mit der ITZ Begriffe wie „Zertifikat“, „Siegel“ oder „Auszeichnung“ zu verwenden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass derartige Begriffe Erwartungen hinsichtlich der angewendeten Inhalte und Methoden wecken können, die über die Aussagekraft der ITZ-Selbstverpflichtungserklärung hinausgehen. Im Übrigen sind die Teilnehmenden verpflichtet, die von Transparency Deutschland im ITZ-Leitfaden vorgegebenen Kommunikationsregeln zu beachten. 

  8. Zur Kommunikation verwendet Transparency Deutschland die bei der Registrierung angegebenen E-Mail-Adressen der Teilnehmenden. Etwaige Änderungen haben die Teilnehmenden Transparency Deutschland unverzüglich mitzuteilen.  

 

§ 6 Entgelt und Zahlungsbedingungen 
 

  1. Die Bemessung der Höhe des Entgelts richtet sich nach der Teilnahmevereinbarung.  

  2. Neben dem Begriff des Entgelts ist es Transparency Deutschland auch gestattet, in der Kommunikation den Begriff des inhaltsgleichen Kostenbeitrags bzw. der Kostenbeiträge zu verwenden. 

  3. Für eine Bemessung der Höhe des Entgelts erbringt der Teilnehmende den ersten Nachweis über die Höhe seiner Gesamteinnahmen im Rahmen der Zustimmung zur Teilnahmevereinbarung über das hierfür vorgesehene Online-Formular (bestehende Organisationen: Online-Formular zur Umstellung auf das neue Beitragssystem; neue Organisationen: Online-Formular zur Antragstellung). Der Nachweis kann in Form einer Jahresrechnung (Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit Vermögensübersicht) oder eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang und Lagebericht) erfolgen. Zu den Gesamteinnahmen gehören alle Einnahmen/Erträge eines Geschäftsjahres. Die Gesamteinnahmen umfassen alle Einnahmebereiche: den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, die Zweckbetriebe sowie die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Analog zu Gewinn- und Verlustrechnungen zählen bei Einnahmen- und Ausgabenrechnungen etwaige Zuflüsse aus der Aufnahme von Darlehen sowie Entnahmen aus Rücklagen jedoch nicht zu den Gesamteinnahmen im Sinne der Bemessung des Entgelts. Sollte die Jahresrechnung bzw. der Jahresabschluss aus dem Referenzjahr noch nicht vorliegen, kann nach vorheriger Absprache mit Transparency Deutschland die letzte vorliegende Jahresrechnung bzw. der letzte vorliegende Jahresabschluss als Nachweis eingereicht werden. Der Nachweis für das Referenzjahr muss zeitnah nachgereicht werden. 

  4. In den Folgejahren sind die Teilnehmenden verpflichtet, Transparency Deutschland bis zum 30.09. eines Jahres per E-Mail an itz-verwaltung@transparency.de mitzuteilen und nachzuweisen, wenn sich die Gesamteinnahmen gegenüber dem zuletzt gemeldeten Stand so verändert haben, dass sich dadurch eine Änderung der anwendbaren Entgeltstufe in § 3 Abs. 2 der Teilnahmevereinbarung für das kommende Beitragsjahr ergibt. Unabhängig davon ist Transparency Deutschland berechtigt, die Höhe der Gesamteinnahmen für die Festlegung der Entgelthöhe bei den Teilnehmenden per E-Mail abzufragen oder direkt den von den Teilnehmenden veröffentlichten Finanzberichten zu entnehmen. Die Abfrage ist innerhalb von vier Wochen von den Teilnehmenden zu beantworten. Sobald eine digitale Lösung zur regelmäßigen Abfrage der Gesamteinnahmen für alle Teilnehmenden eingeführt wird, ersetzt das hierfür vorgesehene Verfahren die vorstehende Meldepflicht per E-Mail. Die Teilnehmenden werden hierüber rechtzeitig informiert. 

  5. Teilnehmende, die erst im Laufe eines Jahres eine Teilnahmevereinbarung abschließen, zahlen bei einer Aufnahme bis zum 30.09. eines Jahres das volle Entgelt für das jeweilige Jahr. Teilnehmende, die danach aufgenommen werden, zahlen das Entgelt erst ab dem Folgejahr. Teilnehmende, die bereits als ITZ-Unterzeichnerorganisation aufgenommen worden sind, ohne dass hierbei ein Entgelt vereinbart worden ist, zahlen das Entgelt unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der Teilnahmevereinbarung für das gesamte Jahr.  

  6. Für den Fall, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass das Entgelt zu niedrig bemessen war, hat Transparency Deutschland das Recht, eine Nachzahlung zu erheben. 

  7. Das Entgelt für das Jahr 2026 wird im Lauf des Jahres 2026 in Rechnung gestellt. Für Neuaufnahmen wird das Entgelt für das Aufnahmejahr im Lauf des Aufnahmejahres in Rechnung gestellt. Das Entgelt für die weiteren Jahre wird jeweils jährlich im 1. Quartal eines Jahres in Rechnung gestellt. Das Entgelt ist jeweils 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.  

  8. Die Teilnehmenden können das Entgelt per Überweisung oder per SEPA-Lastschrift zahlen.  

  9. Bei Wahl des SEPA-Lastschriftverfahrens ermächtigen die Teilnehmenden Transparency Deutschland, mit Zustimmung zu diesen AGB Zahlungen von ihrem angegebenen Konto innerhalb der Europäischen Union mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Das Mandat gilt für alle fälligen Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis in der jeweils aktuell geschuldeten Höhe, Zugleich weisen sie ihren Zahlungsdienstleister an, die auf ihr Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Teilnehmenden verpflichten sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen Kontodaten mitzuteilen. Die Teilnehmenden haben sicherzustellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt, so dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann. Sollte eine SEPA-Lastschrift unberechtigt von den Teilnehmenden zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei ihrem Zahlungsdienstleister aus von ihnen zu vertretenden Gründen – insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher oder ungültiger Kontodaten oder Widerspruch – scheitern, sind sie verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. Transparency Deutschland ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.  

  10. Soweit sich die Teilnehmenden mit der Zahlung des Entgelts in Verzug befinden, ist Transparency Deutschland berechtigt, eine Mahnpauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB festzulegen. 

  11. Die Teilnehmenden sind nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von Transparency Deutschland aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche der Teilnehmenden sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Die Teilnehmenden sind im Übrigen dann zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen von Transparency Deutschland berechtigt, wenn sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. 

 

§ 7 Haftung 
 

  1. Transparency Deutschland, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt. Im Übrigen ist die Haftung von Transparency Deutschland, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. 

  2. Eine Haftung für falsche Angaben der Teilnehmenden übernimmt Transparency Deutschland nicht. 

  3. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, Transparency Deutschland von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freizustellen, die auf einer von ihnen zu vertretenden Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Teilnahmevereinbarung (insbesondere hinsichtlich der Verwendung des ITZ-Logos oder falscher Angaben) beruhen. Darüber hinaus haben die Teilnehmenden Transparency Deutschland sämtliche Kosten zu erstatten, die Transparency Deutschland durch eine entsprechende Rechtsverteidigung entstehen.  

 

§ 8 Schlussbestimmungen 
 

  1. Ergänzend gelten die ITZ-Selbstverpflichtungserklärung und der ITZ-Leitfaden, die von Transparency Deutschland in Abstimmung mit dem ITZ-Trägerkreis festgelegt werden und in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter https://www.transparente-zivilgesellschaft.de/mitmachen/dokumente abrufbar sind. 

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

  3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin.  

  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der Teilnahmevereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. 

  5. Transparency Deutschland ist berechtigt, die Regelungen dieses Vertrags mit einer Frist von acht Wochen im Voraus zu ändern, wenn gesetzliche Vorgaben, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Beseitigung von aufgetretenen Auslegungszweifeln dies erforderlich machen. Die jeweilige Änderung wird Transparency Deutschland den Teilnehmenden an die jeweils von ihnen angegebene E-Mail-Adresse mitteilen. Die Teilnehmenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrags wird, wenn der Teilnehmenden dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gerechnet ab Mitteilung per E-Mail widersprechen. Widersprechen die Teilnehmenden, hat jede Partei das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. 

     

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